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 Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)

Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001

Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des

Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des

§ 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften

für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem.

BGBl. II Nr. 401/98).

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder

als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.

Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die

Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter,

Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.

Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere

touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet

(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische

Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht

und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen

usw. zur Verfügung stellt.

Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann

auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen

vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort),

sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext

dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt

A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren

Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge

abschließen.

Die besonderen Bedingungen

- der vermittelten Reiseveranstalter,

- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn,

Bus, Flugzeug u. Schiff)

und

- der anderen vermittelten Leistungsträger

gehen vor.

A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages

(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit

einem Vermittler schließen.

1. Buchung/Vertragsabschluss

Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.

(Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umg ehend

schriftlich bestätigt werden.

Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle

wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden

unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung

(Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.

Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung

und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters

entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN

REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende

Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen

und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.

Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,

Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch

ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.

Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt,

gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels

anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung

gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt

vom Vertrag usw.).

Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr

und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung

sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen,

Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reis edokumente

(dazu gehören nicht Personaldokumente) des

jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro

fällig.

Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen,

sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich

nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag

(Reisebestätigung) zu übermitteln.

2. Informationen und sonstige Nebenleistungen

2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und

gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland

in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.

Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber

hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen

Einreisevorschriften sowie auf Anfrage

über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit

diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können.

Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften

selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt

das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines

allenfalls erforderlichen Visums.

Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft

über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose

sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.

2.2. Informationen über die Reiseleistung

Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung

des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme

auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten

Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen

Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.

3. Rechtsstellung und Haftung

Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf

- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw.

Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von

gewonnenen Erfahrungen;

- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich

einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung

der Reis edokumente;

- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen

und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem

Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen

der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,

Rücktrittserkl.rungen, Reklamationen).

Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm

vermittelten bzw. besorgten Leistung.

Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung

den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift

des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers

unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben

nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten

Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so

haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.

4. Leistungsstörungen

Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis

obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz

des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es

nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit

zur Last fallen.

Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens

ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus

entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des

vermittelten Geschäftes verpflichtet.

B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages

- in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende

mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme

eines Vermittlers schließen. Für den Fall des

Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten

sinngemäß.

Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen

ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN, Abweichungen

sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß §

6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

1. Buchung/Vertragsabschluß

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem

Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über

die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und

Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten

für den Kunden.

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich,

wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme

erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.

2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag

bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus

diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall

trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung

Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten,

so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere

Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter

entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen

einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen.

Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist

vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber

haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls

für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten

zu ungeteilter Hand.

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten

(nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Dev isen,

Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften)

hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über

die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen

im zum Zeitpunkt der Buchung gült igen

Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen

Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages,

es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende

Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen,

derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.

4. Reisen mit besonderen Risken

Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter)

haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich

im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies

außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,

die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung

der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen

und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

5.1. Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung

einen Gewährleistungsanspruch.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der

Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung

oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie

Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung

verbessert.

Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben

wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung,

die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden

findet, erbracht wird.

5.2. Schadenersatz

Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft

die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden

Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des

daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine

Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in

Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist,

dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit

treffen.

Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den

Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die

üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat

diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.

Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände

besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen,

die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu

verwahren.

5.3. Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages,

den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem

Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt

voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und

dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar

ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an

den unter 5.1. beschriebenen Gew.hrleistungsansprüchen

des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet

werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche

schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden

aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des

Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben.

Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt

worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine

Gew.hrleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als

Mitverschulden angerechnet werden kann.

Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines

örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger

(z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den

Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu

verlangen.

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach

dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen,

bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern,

wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung

oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche

Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,

Zeugen zu s ichern.

Gew.hrleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb

von 2 Jahren geltend gemacht werden.

Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche

unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim

Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros

geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit

Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

a) Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten

kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen

ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung

eintretenden Fällen zurücktreten:

Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen

auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.

In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks

bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß

Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten

Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.

Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im

Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung

unverzüglich zu erklären und ihn dabei über

die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung

zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten,

zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich

auszuüben.

Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des

den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses

trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz

verpflichtet.

b) Anspruch auf Ersatzleistung

Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsm.glichkeiten

laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des

Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle

der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch

die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung

verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung

dieser Leistung in der Lage ist.

Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden

auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung

des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen

kommen.

c) Rücktritt mit Stornogebühr

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis

zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach

dem Zeitpunkt der Rücktrittserkl.rung und der jeweiligen

Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis

der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.

Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen

gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit

der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:

1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen

im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)

bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................25%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................50%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................65%

ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............85%

des Reisepreises.

2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),

Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)

bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................15%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................20%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................30%

ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............45%

des Reisepreises.

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen,

Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu

Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im

Detailprogramm anzuführen.

Rücktrittserkl.rung

Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:

Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro,

bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom

Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es

sich, dies

- mittels eingeschriebenen Briefes oder

- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung

zu tun.

d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt,

weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die

Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder

wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters

klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung

nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will,

hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85

Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.)

45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.

Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze

können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor A ntritt der Reise

a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit,

wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte

Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden

die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der

Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen

schriftlich mitgeteilt wurde:

- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6

Tagen,

- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6

Tagen,

- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.

Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl

ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes

Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz

verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.

Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden

Schadens wird nicht ausgeschlossen.

b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h.

auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse,

auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft,

keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der

gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber

staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche

Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.

c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten

Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz

steht im zu.

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann

befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise

die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches

Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.

In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden

trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens

verpflichtet.

8. Änderungen des Vertrages

8.1. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung

bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem

Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin

mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt.

Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der

Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der

Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren,

Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entspr echende

Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende

Reiseveranstaltung anzuwendenden Wec hselkurse.

Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den

Reisenden weiterzugeben.

Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur

dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei

der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein

vermerkt wurden.

Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.

Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen

der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue

Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist.

Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände

unverzüglich zu erklären.

Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent

ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr

jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).

8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise

- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat,

gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen

bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.

- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der

vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird

oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter

ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu

treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt

werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen

werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen

nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches

Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit

zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an

einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im

übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung

oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur

Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu

leisten.

9. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die

Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen

auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der

Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht.

Die durch die Übermittlung dringender Nachric hten

entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es

wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen

die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

10. Allgemeines

Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b

(Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1.

(Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung

unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche

unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.

Ankunftsdatum:

Abreisedatum:

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